Neue Verordnung zu Corona-Schutzmaßnahmen: Was gilt, was geht, was bleibt
Anfassen verboten! Händewaschen allein genügt schon lange nicht mehr. Welche (Corona-)Schutzmaßnahmen gelten aktuell für die Kosmetikbranche?
Anfassen verboten! Händewaschen allein genügt schon lange nicht mehr. Mund-Nasen-Schutz-Masken sind in Beautyinstituten eine alltägliche Selbstverständlichkeit, regelmäßige Desinfektionen sowieso. Welche (Corona-)Schutzmaßnahmen sind außerdem nötig? Für wen gilt die 3G-Regel? Wie lautet der aktuelle Stand für die Kosmetikbranche? Seit Mitte September gibt es aktualisierte Verhaltensregeln für Kosmetikstudios in Corona-Zeiten. Einige Regeln bleiben, einige fallen weg, manche sind modifiziert worden.
Hygiene ist für niemanden aus der Beautybranche ein Fremdwort. Das war auch schon vor Corona so und gilt jetzt erst recht. Der Begriff Hygiene hat derzeit sozusagen Hochkonjunktur. Geprägt hat ihn übrigens die griechische Göttin Hygieia, zuständig für die Gesundheit aller Götter und Menschen. So bezeichnet der Begriff Hygiene auch für uns all jene Maßnahmen, die helfen, unsere Gesundheit zu schützen. Die Lehre der Vorbeugung und Vermeidung von Krankheiten ist heute bedeutsamer und auch kosmetisch relevanter denn je.
Ob Wellness, Kosmetik oder Fußpflege: Die Einhaltung hygienischer Standards ist die Grundvoraussetzung einer jeden körpernahen Behandlung.
Ziel der Hygiene
Kosmetische Behandlungen sind mitunter mit einem Eingriff in die natürliche Schutzbarriere der Haut verbunden, so dass bei kosmetischen Treatments besonders auf sorgfältiges und hygienisches Arbeiten zu achten ist. Ziel der Hygiene ist es also, die Gesundheit des Menschen zu erhalten und Infektionen zu vermeiden. Außerdem soll durch den Einsatz und den Konsum von hygienisch einwandfreien Produkten das Risiko von Infektionen durch das Produkt ausgeschlossen werden. So ist die sorgfältige Einhaltung hoher hygienischer Standards die Grundvoraussetzung einer jeden kosmetischen Behandlung – und eine Selbstverständlichkeit mit langer Tradition für jeden Beautyprofi.
Regelmäßiges Händewaschen und -desinfizieren gehört zum Alltag (nicht nur) in Kosmetikstudios. Darüber hinaus obliegt es Institutsinhaber*innen, sich regelmäßig über aktuelle Verordnungen informieren.
Hygieneverordnung für Kosmetiker*innen
Kosmetiker*innen unterliegen der Hygieneverordnung. In jedem Kosmetikinstitut sind demnach alle erforderlichen Hygieneregeln zu befolgen. Auch ein Hygieneplan ist im Institut zwingend notwendig. Er unterscheidet sich jedoch (in einigen wenigen Punkten) nach den jeweiligen amtlichen Vorgaben des Standortes. Maßgebend bei der Hygieneverordnung ist nämlich die jeweilige Fassung des betreffenden Bundeslandes. In der Hygieneverordnung gibt es Vorgaben für unterschiedliche Bereiche wie Gastronomie, Krankenhäuser oder eben Kosmetik- und Wellnessinstitute.
Corona-Schutzmaßnahmen für Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen
Die hier vorgestellte aktualisierte Verordnung zu den Corona-Schutzmaßnahmen gilt für alle Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen. Dazu zählen Kosmetik, Körperpflege, Massagen, Pedi- und Maniküre ebenso wie Fußpflege, Podologie oder das Friseurhandwerk. Also die gesamte Beauty-Branche. Da es jedoch neben den Bundesregeln auch länderspezifische Verordnungen gibt, sollten sich Institutsinhaber*innen zusätzlich darüber informieren, was für ihre Betriebe in dem jeweiligen Bundesland gilt.
Hier folgt ein kurzer Überblick über die Regeln und hilfreiche Links für weitere Informationen:
Beispiele von aktuellen Regeln
Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert (Corona-ArbSchV). Die Verordnung, am 10. September 2021 in Kraft getreten, gilt zunächst bis zum 24. November 2021 und sieht unter anderem vor, dass Unternehmen ihren Beschäftigten weiterhin zwei kostenlose Corona-Tests je Woche ermöglichen müssen.
Vollständig Geimpfte oder Genesene brauchen bei körpernahen Dienstleistungen wie kosmetischen Behandlungen oder einem Friseurbesuch keinen zusätzlichen negativen Corona-Test, ihnen stehen alle Einrichtungen und Angebote offen. Dazu müssen beide Gruppen aber die Genesung oder die vollständige Impfung nach festgelegten Kriterien nachweisen.
Alle anderen Personen ohne Impfung oder den Nachweis der Genesung müssen einen aktuellen negativen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test vorlegen, der jeweils nicht älter als 48 Stunden ist. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt dies für Kundschaft und Personal gleichermaßen.
Unabhängig von der Hospitalisierungsrate gilt für alle (Genesene, Geimpfte und Getestete sowie Kundschaft und Personal) die Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen nur für Kinder vor dem Schuleintritt und bei Personen, die aus medizinischen Gründen befreit sind. Auch das Ablegen der Maske aus wichtigem Grund ist für wenige Sekunden erlaubt.
Verhaltensregeln in Kosmetikstudios in Corona-Zeiten
Da die geltenden Verordnungen, Empfehlungen und Regeln regelmäßig aktualisiert und modifiziert werden, empfehlen wir bei weiteren Fragen und für nähere aktuelle Informationen einen Blick in folgende Linksammlung:
Weiterführende Linksammlung mit Spezialtipps zum Thema